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   AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15   

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https://dejure.org/2015,33284
AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15 (https://dejure.org/2015,33284)
AG Schwandorf, Entscheidung vom 02.09.2015 - 1 C 412/15 (https://dejure.org/2015,33284)
AG Schwandorf, Entscheidung vom 02. September 2015 - 1 C 412/15 (https://dejure.org/2015,33284)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Schwandorf verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 - 1 C 412/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15
    Der Höhe nach kann der Geschädigte vom Schädiger nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BGH-Entscheidung vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15
    Die Beklagte kann dem Kläger aber ein erhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da der Kläger im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete zugleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sogen. do-lo-agit-Einrede: OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Schwandorf, 02.09.2015 - 1 C 412/15
    Daran ändert auch die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 nichts.
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